Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat in einem Beschluss vom 12. November 2025 (VGH 12 S 1888/25) entschieden, dass die Ausbildung zur Altenpflegehelferin in Baden-Württemberg eine schulische Ausbildung ist. Das bedeutet, dass es „für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf.“ Dies ist auch der Fall, „wenn zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und nach diesem ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht“, denn: „Praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung sind keine erlaubnispflichtige Beschäftigung, wenn sie in die schulische Berufsausbildung integriert sind.“
„Daher bedürfen geduldete Ausländer keiner Beschäftigungserlaubnis, um eine schulische Ausbildung zu absolvieren“. Auch Personen, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, dürfen somit die schulische Ausbildung zur Pflegehelfer*in beginnen. Besonders relevant ist dieser Beschluss demnach für Menschen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat, für Menschen mit einer „Duldung light“ nach § 60b AufenthG und einem entsprechenden Arbeitsverbot (§ 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG) sowie für Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG.
Achtung: Der Beginn einer schulischen Ausbildung verhindert leider nicht die Abschiebung. Dennoch kann die Entscheidung im Einzelfall dazu führen, dass Bleiberechtsoptionen zumindest perspektivisch zugänglich werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung könnte zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG in Frage kommen.
Auch das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat in einem Beschluss vom 20.01.2023 (12 B 4654/22) entschieden, dass die Ausbildung zum Pflegefachmann eine schulische Ausbildung ist und daher keine Erwerbstätigkeit darstellt.
Wichtig: Laut einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. September 2025 soll eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung eingeführt werden, welche die Pflegehilfe-Ausbildungen der Länder reformieren würde: Gesetzesentwurf 21/1493. Dies kann dazu führen, dass der Beschluss des VGH Baden-Württemberg zukünftig an Bedeutung verliert.
- Deutscher Bundestag, Oktober 2025: Zustimmung zur bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung
- Flüchtlingsrat NRW, September 2025: Pflegeausbildung auch ohne Beschäftigungserlaubnis möglich