Themen

Wichtige Information für Ukrainer*innen mit § 24 AufenthG, die ins (EU-)Ausland reisen wollen

Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die am 01.02.2024 gültig sind, gelten ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum 04.03.2025 fort. Dies wurde durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung geregelt. Auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) wird das aber nicht vermerkt – das kann bei Auslandsreisen zu Problemen führen.

Das liegt daran, dass auf dem eAT selbst nicht erkennbar ist, dass die Aufenthaltserlaubnis über den 04.03.2024 hinaus gültig ist. Auf Anfrage teilte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit, dass die anderen EU-Mitgliedsstaaten von der automatischen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG wissen. Die Aufnahme in das Handbuch zum Schengener Grenzkodex geschah am 31.1.24.

Bei Zweifeln wird empfohlen, die örtliche Ausländerbehörde um Unterstützung zu bitten.