Menschen, die aus der Ukraine vertrieben wurden, aber über keine ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen, sollten bis spätestens 4. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Konkret betrifft das folgende Personen: Nicht-ukrainische Staatsangehörige, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthaltstitel hatten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, die vor dem 1. Februar 2024 erteilt worden ist. Wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erst am 1. Februar 2024 oder später erteilt, bleibt sie noch gültig bis zum Ablauf des vermerkten Gültigkeitszeitraums. In diesem Fall besteht weniger Zeitdruck.
Die meisten nicht-ukrainischen Staatsangehörigen mit § 24 AufenthG sind allerdings von der Frist am 4. März betroffen und sollten daher bis zu diesem Tag einen Antrag auf eine andere Aufenthaltserlaubnis stellen. Mit diesem Antrag entsteht eine Fiktionswirkung, der alte Aufenthaltstitel gilt also fort (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Das betrifft auch Leistungsansprüche beim Jobcenter und den freien Arbeitsmarktzugang. Die Ausländerbehörde muss darüber eine Fiktionsbescheinigung ausstellen (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Doch auch wenn die Behörde die Bescheinigung nicht ausstellt, besteht die gesetzliche Fiktionswirkung.
Der Antrag kann formlos per Mail oder Fax an die Ausländerbehörde gestellt werden. Es muss nicht genau angegeben werden, welche Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Man kann zum Beispiel formulieren: „Ich beantrage hiermit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung, des Studiums bzw. der Erwerbstätigkeit. Hilfsweise beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder sonstigen nach dem AufenthG vorgesehenen Zwecken.“
Allerdings: Damit die beantragte Aufenthaltserlaubnis bewilligt wird, müssen dafür die Voraussetzungen erfüllt sein. Eine ausführliche Arbeitshilfe gibt es hierzu vom Informationsverbund Asyl & Migration. Die Fiktionswirkung schafft möglicherweise etwas Zeit, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist allerdings nicht vorhersehbar, wie lange die Ausländerbehörde für die Prüfung des Antrags braucht. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass sehr bald eine Ablehnung erfolgt. Kommt es dazu, sollte das Gespräch mit der Ausländerbehörde gesucht werden. Betroffene Personen sollten sich baldmöglichst um Beratung bemühen, um ihre langfristige Aufenthaltsperspektive zu klären. Sie können sich an Anwält*innen und Migrationsberatungsstellen wenden.
Alle, die bis zum 4. März 2025 keine Aufenthaltserlaubnis beantragen, sind unmittelbar und automatisch ab dem 5. März vollziehbar ausreisepflichtig. Das bedeutet:
- Kein Anspruch mehr auf Leistungen des SGB II, sondern nur noch auf Leistungen aus dem AsylbLG.
- Kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt mehr – stattdessen muss bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung und Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.
- Drohende Abschiebung.
Ein Weg aus der Duldung heraus ist dann nur noch schwer möglich, etwa für eine qualifizierte Beschäftigung (§ 19d AufenthG) oder eine Ausbildung (§ 16g AufenthG), dafür müsste eine Duldung aber schon mindestens drei Monate bestehen. Im Einzelfall denkbar ist ein Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bei der Ausländerbehörde.
Arbeitshilfen:
- Informationsverbund Asyl & Migration, Januar 2025: Fragen und Antworten: Perspektiven für nicht-ukrainische Staatsangehörige, die aus der Ukraine geflüchtet sind
- GGUA, Januar 2025: Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit: § 24 AufenthG endet für viele am 4. März. Jetzt gilt: Alternativen suchen!
- Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V., Februar 2025: Aufenthaltsperspektiven für Geflüchtete aus der Ukraine