In dem Schreiben stellt das Innenministerium klar, dass der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis von Geflüchteten, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, möglichst reibungslos ablaufen soll. So sollen Personen mit Ausbildungsduldung schnell eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG (vor 01.03.2020: § 18 a Abs. 1a AufenthG) erhalten – notfalls ist unverzüglich eine Ermessensduldung mit Beschäftigungserlaubnis als Überbrückung zu erteilen. Zudem wird endlich klar, dass für Personen, die eine Ausbildung noch in Aufenthaltsgestattung abschließen, § 19d Abs. 1a AufenthG analog anwendbar ist!
- Innenministerium BW, 08.10.2019: Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Anschluss an eine Ausbildung