Drittstaatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, sind – anders als EU-Bürger*innen – dazu verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen. Die Kosten für eine Passbeschaffung, beispielweise für die Fahrten zum Konsulat und den Pass selbst, können dabei zu einer immensen finanziellen Belastung werden. Bei einer vierköpfigen Familie fallen, je nach Herkunftsstaat, bis zu vierstellige Beträge an.
Wer kommt für diese Kosten auf? Müssen die Sozialämter bzw. Jobcenter die Kosten übernehmen und wenn ja, nach welchem Gesetz? Erfolgt die Leistung als Beihilfe oder dürfen Darlehen gewährt werden?
In einer neuen Arbeitshilfe der GGUA werden die diesbezüglichen Ansprüche und Rechtsgrundlagen für die Leistungssysteme SGB II, SGB XII und AsylbLG (Grundleistungen, Analogleistungen, § 1a AsylbLG) übersichtlich dargestellt.
GGUA (Verena Wörmann), Juli 2021: Arbeitshilfe: Übernahme der Kosten bei Passbeschaffung