Zur Voraussetzung der 12-monatigen Vorduldungszeit für die Beschäftigungsduldung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine Gesetzesänderung

Die Landesregierung hatte im April 2020 eine Initiative zur Änderungen des Aufenthaltsgesetz bezüglich der Voraussetzung der 12-monatigen Vorduldungszeit für die Beschäftigungsduldung in den Bundesrat eingebracht. Der Änderungsvorschlag beinhaltet, dass Geflüchteten, die vor dem 29.02.2016 eingereist sind, Zeiten in Aufenthaltsgestattung auf die 12-monatige Vorduldungszeit angerechnet werden.

Am 03.07.2020 hat der Bundesrat der Initiative zugestimmt und bittet mit dieser Entschließung die Bundesregierung, eine Änderung in § 60d AufenthG (Beschäftigungsduldung) vorzunehmen. Der Flüchtlingsrat begrüßt die Entschließung und gibt gleichzeitig zu bedenken, dass mit einem weiteren Stichtag (29.02.2016) einer Vielzahl von Betroffenen in der Praxis nicht nachhaltig weitergeholfen wird. Selbst wenn die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesänderung vornimmt, werden viele Geduldete, welche die 12-monatige Vorduldungszeit noch nicht erfüllen, sich weiterhin an die Härtefallkommission wenden müssen.