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Einigung über die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS)

Pro Asyl: Abbau der Menschenrechte von Geflüchteten in Europa beschlossen!

Die GEAS-Einigung zwischen den Mitgliedstaaten der EU und dem EU-Parlament ist da und sieht eine massive Entrechtung von Geflüchteten an den Außengrenzen vor. Auch vor der Inhaftierung von Kindern oder Flüchtlingsdeals mit autokratischen Staaten macht die EU keinen Halt. PRO ASYL analysiert die fatalen Beschlüsse.

Nach zwei Tagen und zwei Nächten Marathon-Verhandlungen verkündeten die Sprecher*innen der verschiedenen EU-Institutionen und Mitgliedstaaten am Mittwoch, den 20. Dezember 2023, die Einigung über die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Wer noch auf Verbesserungen der Ergebnisse durch das EU-Parlament gehofft hatte, wurde bitter enttäuscht. Die Mitgliedstaaten konnten sich mit ihren extremen Verschärfungen, die sie im Juni und Oktober beschlossen hatten, fast vollständig durchsetzen. Damit steht eine Einigung, die den Flüchtlingsschutz in Europa massiv untergräbt und zeigt, wie weit der Rechtsruck in Europa schon vollzogen ist.

Die dystopische Vision eines Europas der Haftlager – die PRO ASYL seit dem Beginn der Reformpläne befürchtet – wird Realität werden. Denn die Mitgliedstaaten haben erreicht, dass eine Vielzahl an Geflüchteten zukünftig ihr Asylverfahren abgeschottet von der Außenwelt hinter Stacheldraht an den Außengrenzen durchlaufen muss. Die Asylgrenzverfahren, die nach einem ersten Screening nach Ankunft erfolgen, sollen in zwölf Wochen abgeschlossen sein. Daran anschließen kann sich dann ein neues Abschiebungsgrenzverfahren, was ebenfalls bis zu zwölf Wochen dauern kann. Während dieser Zeit sollen die Asylsuchenden als »nicht eingereist« gelten und in absehbar geschlossenen Asylzentren an den Außengrenzen festgehalten werden. Die Rede ist von der Fiktion der Nichteinreise, einem rechtlich fragwürdigem Konstrukt, das schon an deutschen Flughäfen zu de facto Inhaftierungen von Schutzsuchenden führt. Auch diese deutschen Grenzverfahren müssen dann an die neuen EU-Regeln angepasst und somit stark ausgeweitet und verlängert werden. Für drei Gruppen von schutzsuchenden Menschen ist die Anwendung dieser Grenzverfahren verpflichtend: Für Menschen aus Herkunftsländer mit einer europaweiten Schutzquote von unter 20 Prozent, für Personen – selbst unbegleiteten Minderjährigen – denen unterstellt wird, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sein sowie für Schutzsuchenden denen vorgeworfen wird, die Behörden zu täuschen, weil z.B. vermeintlich Dokumente zerstört wurden.

Außerdem können mit der Europäischen Einigung zukünftig deutlich mehr außereuropäische Drittstaaten als sicher eingestuft werden, um Flüchtlinge in diese Länder abzuschieben. Weder muss in dem Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention gelten, noch muss das ganze Land sicher sein. Wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Drittstaat und EU gibt, soll die Sicherheit schlicht angenommen werden können. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, dass Mitgliedstaaten sich weitgehend aus dem Flüchtlingsschutz zurückziehen, indem sie Nachbarländer oder andere Staaten entlang der Fluchtrouten als »sicher« einstufen.

Die bisherige Dublin-III-Verordnung, die festlegt welcher Mitgliedstaat für die Durchführung von Asylverfahren zuständig ist, wird durch die Verordnung für ein Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt. Doch vieles wird unverändert bleiben, Grundprobleme des europäischen Asylsystems werden nicht gelöst. Denn weiterhin sind es die Außengrenzstaaten, die primär für die Durchführung der Asyl(grenz)verfahren zuständig sind.