Grundlagen

Aufenthaltsverfestigung

Wer im Asylverfahren Schutz erhält, bekommt in aller Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet (auch wenn der erteilte Schutzstatus selbst unbefristet ist) und müssen verlängert werden. Nach einer bestimmten Zeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann ein unbefristeter Aufenthaltstitel, die sog. Niederlassungserlaubnis, erteilt werden. Auch die Einbürgerung, also die Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit, ist ab einem bestimmten Zeitpunkt möglich.

I. Die Niederlassungserlaubnis
II. Die Einbürgerung

I. Die Niederlassungserlaubnis

Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Personen mit Asylberechtigung), § 25 Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiär Schutzberechtigte) und § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) haben nach einem bestimmten Zeitraum die Möglichkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, die sog. Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese hat einige Vorteile: Beispielsweise entfällt die Notwendigkeit, den Aufenthaltstitel regelmäßig verlängern zu lassen. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel kann außerdem bestimmte Erleichterungen beim Familiennachzug mit sich bringen. So entfallen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Personen mit einem Abschiebungsverbot mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis die Beschränkungen des § 36a AufenthG bzw. § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG. Mehr Infos dazu finden sich unter >> Familiennachzug.

Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss zwischen Personen mit Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigten einerseits und Personen mit anderen humanitären Aufenthaltstiteln (z.B. subsidiär Schutzberechtigten) andererseits unterschieden werden:

Die Niederlassungserlaubnis ist als „Belohnung“ für gelungene Integrationsleistungen ausgestaltet. Wer diese nicht erbringt, erhält weiterhin nur eine (dreijährige) Aufenthaltserlaubnis (sofern die Gründe, die zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geführt haben, insbesondere der Schutzstatus, fortbestehen).

Welche Voraussetzungen gibt es für Personen mit Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung?

Konkret hat eine Person mit Flüchtlingseigenschaft/ Asylberechtigung ebenso wie ein „Resettlement-Flüchtling“ (§ 23 Absatz 4 AufenthG) in der Regel unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG:

  • Fünf Jahre Besitz Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
  • Lebensunterhalt des Antragstellers*der Antragstellerin ist überwiegend (> 50 %) gesichert
  • Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (= A2-Niveau)
  • Ausreichender Wohnraum für die Person und mit ihr zusammenlebende Familienangehörige
  • Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in der BRD (z.B. durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests oder durch einen deutschen Schulabschluss)

Hinweis: Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Keine Mitteilung des BAMF über (geplanten) Widerruf bzw. (geplante) Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung
  • Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG (z.B. Erfüllung der Passpflicht, geklärte Identität) müssen vorliegen (davon kann im Ermessen abgesehen werden)
  • Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummern 4 – 6 AufenthG (z.B. keine Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bundesgebiet und Besitz einer Erwerbstätigkeitserlaubnis)

Besonders gut integrierte Geflüchtete können die Niederlassungserlaubnis unter folgenden (höheren) Voraussetzungen schon früher erhalten (§ 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG):

  • Drei Jahre Besitz Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
  • Keine Mitteilung des BAMF über (geplanten) Widerruf bzw. (geplante) Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung
  • Beherrschen der deutschen Sprache (C1-Niveau)
  • Lebensunterhalt muss weit überwiegend gesichert sein (in der Praxis wird hier häufig verlangt, dass der Bedarf zu mindestens 80 % unabhängig von öffentlichen Mitteln gedeckt ist). Der Bezug von beispielsweise Kindergeld oder Erziehungsgeld (siehe § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG) schadet nicht.

Hinweis: Ausnahmen, z.B. wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit oder wegen behinderungsbedingter Unmöglichkeit des Spracherwerbs, sind hier nicht möglich.

Welche Voraussetzungen gibt es für Personen mit anderen (humanitären) Aufenthaltserlaubnissen?

Bei Personen mit einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis richtet sich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG. Dazu zählen:

  • subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG)
  • Personen mit einem nationalem Abschiebungsverbot (§ 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG)
  • Personen, die durch einen Härtefallantrag eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 23a AufenthG)
  • Besonders gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 25a AufenthG)
  • Besonders gut integrierte Erwachsene (§ 25b AufenthG)

Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind in § 26 Absatz 4 Satz 1 AufenthG geregelt (hier wird auf § 9 Absatz 2 Satz 1 AufenthG verwiesen):

  • 5 Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau
  • Ausreichender Wohnraum für die Person und mit ihr zusammenlebende Familienangehörige
  • Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests („Orientierungstest“) oder durch einen deutschen Schulabschluss)
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Altersabsicherung

Hinweis: Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Weitere Informationen:

II. Die Einbürgerung

Personen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen oder mit einer Niederlassungserlaubnis können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen und erhalten dann einen deutschen Pass.

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es einen Anspruch auf die Einbürgerung (§ 10 StAG), in manchen Fällen ist die Einbürgerung aber auch nach Ermessen möglich (§ 8 StAG).

Welche Voraussetzungen gelten für die Anspruchseinbürgerung?

Die reguläre Form der Einbürgerung ist die Anspruchseinbürgerung nach (§ 10 StAG). Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Fünfjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt (Reduzierung nach Ermessen auf bis zu drei Jahre möglich bei Vorliegen der folgenden drei Voraussetzungen: 1. besondere Integrationsleistungen, insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement, 2. Lebensunterhaltsicherung für sich und die Angehörigen, 3. C1-Sprachkenntnisse)
  • Innehaben einer Niederlassungserlaubnis, des Daueraufenthalts-EU oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis (NICHT: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5, § 104c AufenthG)
  • Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie Abgabe einer Loyalitätserklärung
  • Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von SGB II- oder SGB XII-Leistungen (Ausnahmen gelten für bis Juni 1974 bzw. Juni 1990 eingereiste Personen aus der Gast-/Vertragsarbeiter*innengeneration und deren Ehepartner*innen sowie für in Vollzeit arbeitende Personen, die in den letzten 24 Monaten 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben und deren Ehegatt*innen, wenn sie mit der in Vollzeit arbeitenden Person und einem minderjährigen Kind zusammenleben)
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 12a StAG (Ausnahmen: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätze, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen bis zu drei Monate, Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel bei Jugendlichen)
  • B1-Sprachkenntnisse (Nachweise z.B. über erfolgreichen Integrationskurs oder deutschen Schulabschluss), Ausnahmen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Personen aus der Gast-/Vertragsarbeiter*innengeneration und im Ermessen bei Härtefällen
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. über mit 17 Punkten bestandenem Einbürgerungstest oder mit 17 Punkten bestandenem Test „Leben in Deutschland)
  • Kein Vorliegen eines Ausschlussgrundes (u.a. Missachtung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, Person ist mit mehreren Ehepartnerinnen verheiratet, tatsächliche Anhaltspunkte für falsches Bekenntnis oder Unterstützung von terroristischen/extremistischen Organisationen)

Hinweis: Von den Voraussetzungen B1-Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland kann abgesehen werden, wenn die Person sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Seit der Gesetzesänderung vom 27. Juni 2024 ist die Aufgabe (einer) anderen Staatsangehörigkeit(en) vor Einbürgerung nicht mehr erforderlich. Personen, die sich einbürgern lassen, können also ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Wichtig: Menschen, die unverschuldet SGB II/XII-Leistungen beziehen (z.B. Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, Studierende), sollen künftig auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG beantragen. Gemäß § 8 Absatz 2 StAG kann zur Vermeidung einer besonderen Härte u.a. von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden.

Wann können Ehepartner*innen und minderjährige Kinder miteingebürgert werden?

Ehegatte*Ehegattin und minderjährige Kinder können nach Ermessen miteingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung – abgesehen vom fünfjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt – in ihrer eigenen Person erfüllen.

Wann bekommen in Deutschland geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit?

In Deutschland geborene Kinder erhalten von Amts wegen die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Absatz 1 StAG). Wenn beide Eltern Ausländer*innen sind, erwirbt ein Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU besitzt (§ 4 Absatz 3 StAG).

Wie läuft das Verfahren zur Einbürgerung ab?

Den Antrag auf Einbürgerung stellt man bei der Einbürgerungsbehörde des jeweiligen Wohnorts. Eine Einbürgerung kostet 255 €, im Falle miteingebürgerter minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte belaufen sich die Kosten auf 51 € (§ 38 StAG). Die Einbürgerungsurkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier übergeben werden.

Weitere Informationen: