Wer im Asylverfahren Schutz erhält, bekommt in aller Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnisse sind immer befristet (auch wenn der erteilte Schutzstatus selbst unbefristet ist) und müssen verlängert werden. Nach einer bestimmten Zeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann ein unbefristeter Aufenthaltstitel, die sog. Niederlassungserlaubnis, erteilt werden. Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte können zusätzlich auch noch eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU (§ 9a AufenthG) erhalten; auch das ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Auch die Einbürgerung, also die Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit, ist ab einem bestimmten Zeitpunkt möglich.
I. Die Niederlassungserlaubnis
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Personen mit Asylberechtigung), § 25 Absatz 2 Satz 1 (Personen mit Flüchtlingseigenschaft), § 25 Absatz 2 Satz 2 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte und § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) haben nach einem bestimmten Zeitraum die Möglichkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, die sog. Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese hat einige Vorteile: Beispielsweise entfällt die Notwendigkeit, den Aufenthaltstitel regelmäßig verlängern zu lassen. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel kann außerdem bestimmte Erleichterungen beim Familiennachzug mit sich bringen. So entfallen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten und Personen mit einem Abschiebungsverbot mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis die Beschränkungen des § 36a AufenthG bzw. § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG. Mehr Infos dazu finden sich unter >> Familiennachzug.
Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss zwischen Personen mit Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigten einerseits und Personen mit anderen humanitären Aufenthaltstiteln (z.B. subsidiär Schutzberechtigten, Personen mit Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG) andererseits unterschieden werden:
Die Niederlassungserlaubnis ist als „Belohnung“ für gelungene Integrationsleistungen ausgestaltet. Wer diese nicht erbringt, erhält weiterhin nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis (sofern die Gründe, die zu der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geführt haben, insbesondere der Schutzstatus, fortbestehen).
Welche Voraussetzungen gelten für Personen mit Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung?
Konkret hat eine Person mit Flüchtlingseigenschaft/Asylberechtigung ebenso wie ein „Resettlement-Flüchtling“ (§ 23 Absatz 4 AufenthG) in der Regel unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 Satz 1 AufenthG:
- Fünf Jahre Besitz Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
- Lebensunterhalt des Antragstellers*der Antragstellerin ist überwiegend (> 50 %) gesichert
- Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (= A2-Niveau)
- Ausreichender Wohnraum für die Person und mit ihr zusammenlebende Familienangehörige
- Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in der BRD (z.B. durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests oder durch einen deutschen Schulabschluss)
Hinweis: Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Keine Mitteilung des BAMF über (geplanten) Widerruf bzw. (geplante) Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung
- Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG (z.B. Erfüllung der Passpflicht, geklärte Identität) müssen vorliegen (davon kann im Ermessen abgesehen werden)
- Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummern 4 – 6 AufenthG (z.B. keine Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bundesgebiet und Besitz einer Erwerbstätigkeitserlaubnis)
Besonders gut integrierte Geflüchtete können die Niederlassungserlaubnis unter folgenden (höheren) Voraussetzungen schon früher erhalten (§ 26 Absatz 3 Satz 3 AufenthG):
- Drei Jahre Besitz Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
- Keine Mitteilung des BAMF über (geplanten) Widerruf bzw. (geplante) Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung
- Beherrschen der deutschen Sprache (C1-Niveau)
- Lebensunterhalt muss weit überwiegend gesichert sein (in der Praxis wird hier häufig verlangt, dass der Bedarf zu mindestens 80 % unabhängig von öffentlichen Mitteln gedeckt ist). Der Bezug von beispielsweise Kindergeld oder Erziehungsgeld (siehe § 2 Absatz 3 Satz 2 AufenthG) schadet nicht.
Hinweis: Ausnahmen, z.B. wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit oder wegen behinderungsbedingter Unmöglichkeit des Spracherwerbs, sind hier nicht möglich.
Welche Voraussetzungen gelten für Personen mit anderen (humanitären) Aufenthaltserlaubnissen?
Bei Personen mit einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis richtet sich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG. Dazu zählen beispielsweise:
- subsidiär Schutzberechtigte (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG)
- Personen mit einem nationalem Abschiebungsverbot (§ 25 Absatz 3 Satz 1 AufenthG)
- Personen, die durch einen Härtefallantrag eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 23a AufenthG)
- Besonders gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 25a AufenthG)
- Besonders gut integrierte Erwachsene (§ 25b AufenthG)
- Vorübergehend Schutzberechtigte (§ 24 AufenthG)
- Personen, die aufgrund einer Aufnahmezusage aus dem Ausland aufgenommen wurden (§§ 22, 23 Absatz 1 und 2 AufenthG)
Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind in § 26 Absatz 4 Satz 1 AufenthG geregelt (hier wird auf § 9 Absatz 2 Satz 1 AufenthG verwiesen):
- 5 Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet)
- Deutschkenntnisse auf B1-Niveau
- Ausreichender Wohnraum für die Person und mit ihr zusammenlebende Familienangehörige
- Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests („Orientierungstest“) oder durch einen deutschen Schulabschluss)
- gesicherter Lebensunterhalt
- mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Altersabsicherung
Hinweis: Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Februar 2024: Arbeitshilfe Aufenthaltsverfestigung
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Juni 2024: Info-Blatt Niederlassungserlaubnis
II. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Bei Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Personen mit Asylberechtigung), § 25 Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Personen mit Flüchtlingseigenschaft), § 25 Absatz 2 Satz 2 AufenthG (subsidiär Schutzberechtigte) und Kontingentflüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG kommt unter Umständen auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) in Betracht.
Auch diese ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sie hat aber gegenüber der Niederlassungserlaubnis zwei Vorteile. Zum einen kann man mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel ohne langwieriges Verfahren einen Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Land (außer Dänemark und Irland) erhalten. Zum anderen erlischt der Titel bei längeren Abwesenheitszeiten aus Deutschland deutlich später.
Konkret haben Personen mit Asylberechtigung/Flüchtlingseigenschaft, subsidiär Schutzberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG in der Regel unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf einen Daueraufenthalt-EU nach § 9a Abs. 2 AufenthG:
- Fünf Jahre Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis (die Dauer des Asylverfahrens wird angerechnet),
- Eigener Lebensunterhalt und derjenige der Angehörigen, denen man Unterhalt zu leisten hat, ist durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert, sowie eine angemessene Altersvorsorge (in der Praxis die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, die auch für die Niederlassungserlaubnis gelten)
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (= B1-Niveau),
- Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung/Lebensverhältnisse in der BRD (z.B. durch das Bestehen des „Leben in Deutschland“-Tests oder durch einen deutschen Schulabschluss)
- Die Person stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und
- Ausreichender Wohnraum für die Person und für die mit ihr zusammenlebenden Familienangehörigen.
Hinweis: Von diesen Voraussetzungen gelten ggf. Ausnahmen, wenn sie krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.
III. Die Einbürgerung
Personen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen oder mit einer Niederlassungserlaubnis können sich unter Personen mit bestimmten Aufenthaltserlaubnissen oder mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis-EU) können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen und erhalten dann einen deutschen Pass.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 StAG), in manchen Fällen ist die Einbürgerung aber auch nach Ermessen möglich (§ 8 StAG).
Welche Voraussetzungen gelten für die Anspruchseinbürgerung?
Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG gelten folgende Voraussetzungen:
- Fünfjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU oder einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis (NICHT: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5, § 104c AufenthG)
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie Abgabe einer Loyalitätserklärung
- Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
- Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von SGB II- oder SGB XII-Leistungen. Ausnahmen gelten für
- bis Juni 1974 bzw. Juni 1990 eingereiste Personen aus der Gast-/Vertragsarbeiter*innengeneration und deren Ehepartner*innen
- für in Vollzeit arbeitende Personen, die in den letzten 24 Monaten 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben und deren Ehegatt*innen, wenn sie mit der in Vollzeit arbeitenden Person und einem minderjährigen Kind zusammenleben
- Keine strafrechtlichen Verurteilungen gemäß § 12a StAG (Ausnahmen: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätze, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen bis zu drei Monate, Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel bei Jugendlichen, sofern Tat nicht aus menschenverachtenden Motiven begangen wurde)
- B1-Sprachkenntnisse (Nachweise z.B. über erfolgreichen Integrationskurs oder deutschen Schulabschluss), Ausnahmen gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Personen aus der Gast-/Vertragsarbeiter*innengeneration und im Ermessen bei Härtefällen
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. nachweisbar durch Einbürgerungstest oder „Leben in Deutschland“-Test mit mind. 17 Punkten)
- Kein Ausschlussgrund (u.a. Missachtung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, Person ist mit mehreren Ehepartnerinnen verheiratet, tatsächliche Anhaltspunkte für falsches Bekenntnis oder Unterstützung von terroristischen/extremistischen Organisationen)
Hinweis: Von den B1-Sprachkenntnissen und den Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland muss abgesehen werden, wenn die Person sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
Seit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 ist die Aufgabe (einer) anderen Staatsangehörigkeit(en) nicht mehr erforderlich. Personen, die sich einbürgern lassen, können also ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.
Achtung: Die frühere Möglichkeit, sich bei besonderen „Integrationsleistungen“ bereits nach drei Jahren einbürgern zu lassen, besteht seit dem 30. Oktober 2025 nicht mehr.
Wichtig: Menschen, die unverschuldet SGB II/XII-Leistungen beziehen (z.B. Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, Studierende), können zukünftig nur noch im Wege einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG eingebürgert werden, die ausdrücklich beantragt werden sollte. Gemäß § 8 Absatz 2 StAG kann zur Vermeidung einer besonderen Härte u.a. von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden.
Wann können Ehepartner*innen und minderjährige Kinder miteingebürgert werden?
Ehepartner*Ehepartnerin und minderjährige Kinder können nach Ermessen miteingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung – abgesehen vom fünfjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt – in ihrer eigenen Person erfüllen.
Wichtig: Ehepartner*innen müssen sich laut den Anwendungshinweisen des BMI mindestens 4 Jahre in Deutschland aufhalten (davon 2 verheiratet/verpartnert), Kinder mindestens 3 Jahre.
Wann bekommen in Deutschland geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit?
In Deutschland geborene Kinder erhalten kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Absatz 1 StAG). Wenn beide Eltern Ausländer*innen sind, erwirbt ein Kind ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU besitzt (§ 4 Absatz 3 StAG).
Wie läuft das Verfahren zur Einbürgerung ab?
Den Antrag auf Einbürgerung stellt man bei der Einbürgerungsbehörde des jeweiligen Wohnorts. Das ist entweder eine Stadtverwaltung oder ein Landratsamt. Die Gebühren für eine Einbürgerung betragen 255 €, im Falle miteingebürgerter minderjähriger Kinder ohne eigene Einkünfte belaufen sich die Kosten auf 51 € (§ 38 StAG). Die Einbürgerungsurkunde soll bei einer öffentlichen Einbürgerungsfeier übergeben werden.
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Januar 2026: Infoblatt Einbürgerung
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Dezember 2024: Schemata Einbürgerung
- Integrationsbeauftragte, August 2026: Einbürgerung
- Integrationsbeauftragte, August 2026: Voraussetzungen für die Einbürgerung