Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte am 22.04.20 bereits einem Eilantrag auf Verlegung stattgegeben, genauso wie das Verwaltungsgericht am 24.04.20. Die Gerichte ordneten die Verlegung an und stellen fest, dass es „auf der Hand [liegt], dass Antragsteller durch eine Verpflichtung zum Wohnen in der EAE einem erhöhten Infektionsrisiko … ausgesetzt sind“ und „die Beendigung der Wohnverpflichtung des Antragstellers nicht nur zur Seuchenprävention (a.), sondern insbesondere zum Schutz des Antragstellers selbst vor Ansteckung mit dem Sars-CoV-2 geboten (b.) [ist].“ Diese Entscheidungen sind hilfreiche Grundlagen für Betroffene in Baden-Württemberg, die ebenfalls den Klageweg bestreiten möchten um aus Erstaufnahmeeinrichtungen oder womöglich engen Gemeinschaftsunterkünften verlegt werden möchten.
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