Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ist die bundesweit vielfach genutzte Rechtsbehelfsbelehrung, mit der Jobcenter nur Rechtsanwält*innen den elektronischen Weg für Widersprüche eröffnen, unvollständig. Über § 66 Abs. 2 SGG sei damit die Jahresfrist für das Rechtsmittel eröffnet. Dem Jobcenter sei es konkret verwehrt, den Zugang für die elektronische Kommunikation auf einen bestimmten Kreis potentieller Absender zu beschränken.
Praktische Bedeutung hat dieses Thema immer dann, wenn Anwält*innen oder Beratungsstellen mit Bescheiden konfrontiert werden, die außerhalb der Monatsfrist des Widerspruchs liegen.
Gerade unter den Bedingungen der Pandemie, während der es vielen Betroffenen nicht möglich war, zeitnah eine Beratungsstelle aufzusuchen, sind „verloren“-geglaubte Fälle nunmehr noch anfechtbar. Das ist insofern wichtig, da ein nachträglich eingereichter Widerspruch, wenn er in der Jahresfrist liegt, aufschiebende Wirkung hat.
Thomé Newsletter 18/2021, 09.05.
Den Beschluss des LSG SH vom 06. Mai 2021 finden Sie hier