Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (VG) hat mit Beschluss vom 08.08.2023 (Az: A 4 K 345/23) folgendes entschieden:
„Auch ohne besondere Vulnerabilität droht in Bulgarien nach einer etwaigen Anerkennung, die für den syrischen Kläger sehr wahrscheinlich ist, Obdachlosigkeit. Auf dem freien Wohnungsmarkt wird es ihm nicht gelingen, eine Wohnung anzumieten, da dies neben den erforderlichen finanziellen Mitteln eine Meldeadresse voraussetzt, die nach Abschluss des Asylverfahrens nicht auf zumutbare Weise zu erlangen wäre.“
(Leitsätze von asyl.net)
- Verwaltungsgericht Sigmaringen August 2023: Aufhebung eines Dublinbescheids hinsichtlich Bulgariens für jungen Mann aus Syrien