Das Verwaltungsgericht Sigmaringen beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Familie mit Eltern, die verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, gemeinsam in ein Herkunftsland rückkehren könnten. Dies sei bei divergierenden Staatsangehörigkeiten der Eltern nicht der Fall. Hier müssten die Elternteile für das jeweilige andere Land erst ein Aufenthaltsrecht erstreiten.
Im konkreten Fall geht es um Eltern, bei denen ein Teil die nigerianische und die andere die kamerunische Staatsangehörigkeiten hat. Sie lernten sich in Deutschland kennen, haben gemeinsame Kinder und sind unverheiratet. Die obige Frage ist im Kontext der Entscheidung über den Asylantrag der in Deutschland geborenen Kindern relevant. Das Gericht musste hier die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots für eine Tochter prüfen. Es prüfte unter der Premisse, dass die Eltern nicht gemeinsam zurückkehren können und als alleinerziehendes Elternteil dann für die Kinder im jeweiligen Herkunftsland sorgen müssten. Eine angemessene Versorgung wurde im konkreten Einzelfall verneint. Selbst bei einer gemeinsamen Rückkehr zweifelte das Gericht an, dass eine Versorgung gewährleistet werden könne. Denn der ausländische Elternteil verfüge über keinerlei Verbindungen im Herkunftsland des anderen. So sei es unwahrscheinlich, dass sich die Lage der gesamten Familie durch eine gemeinsame Rückkehr überhaupt verbessern könne im Vergleich zur Rückkehr eines alleinerziehenden Elternteils.
- VG Sigmaringen (8. Kammer), Urteil vom 20.09.2021 – A 8 K 2172/20