Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 27. Juni (Aktenzeichen 8 K 2485/19) die aufschiebende Wirkung eines Einspruches gegen eine Wohnsitzauflage nach § 12 a Absatz 3 AufenthG angeordnet. Dabei kam es darauf an, dass die betroffene Person bereits das Deutsch-Niveau B1 nachweisen konnte, so dass die im Gesetz enthaltene Begründung für die Wohnsitzauflage (Wohnraumversorgung, Erwerb von Deutschkenntnissen, Integration in den Arbeitsmarkt) in diesem Fall nicht zutreffe. Die Wohnsitzauflage sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie für alle drei der genannten „Integrationsaspekte“ notwendig sei. Da der Betroffene bereits Deutschkenntnisse über das Niveau A2 („hinreichende Deutschkenntnisse“ hinaus erworben hat, sei die Wohnsitzauflage nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig.
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