Nachdem bereits Ende Mai das Verwaltungsgericht Schleswig die Aussetzung der Vollziehbarkeit von Abschiebungsanordnungen in Dublin-Verfahren während der Corona-Pandemie als europarechtswidrig eingestuft hatte, haben sich nun das VG Potsdam (Entscheidung vom 12. Juni, Az: VG 2 K 3425/18.A) und das VG Berlin (Entscheidung von 22. Juni, Az: VG 25 L 123/20A) dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Der Versuch des BAMF, durch Aussetzung der Vollziehbarkeit zu verhindern, dass Überstellungsfristen ablaufen während keine Überstellungen möglich sind, ist nach Auffassung der Gerichte nicht mit Unionsrecht vereinbar. Betroffene Personen, derer es viele geben dürfte, haben damit gute Argumente, um sich auf den Fristablauf und den Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland zu berufen und sollten sich zu diesem Zweck mit einem Anwalt / einer Anwältin oder einer Beratungsstelle in Verbindung setzen.
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