16. Juli 2019
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 27. Juni (Aktenzeichen 8 K 2485/19) die aufschiebende Wirkung eines Einspruches gegen eine Wohnsitzauflage nach § 12 a Absatz 3 AufenthG angeordnet. Dabei kam es darauf an, dass die betroffene Person bereits das Deutsch-Niveau B1 nachweisen konnte, so dass die im Gesetz enthaltene Begründung für die Wohnsitzauflage (Wohnraumversorgung, Erwerb […]