Auch Familien aus „Sicheren Herkunftsländern“ sollen maximal sechs Monate in der Erstaufnahme bleiben

Änderung des § 47 AsylG in Kraft getreten

Im Rahmen der jüngsten Gesetzesänderungen ist auch die maximale Dauer der Pflicht zur Wohnsitznahme in der Erstaufnahme neu geregelt worden. Die Neuregelung bringt eine Verbesserung für Familien aus sog. „Sicheren Herkunftsstaaten“ (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien). Diese waren bis jetzt verpflichtet, bis zum Abschluss des Asylverfahrens und im Falle einer Ablehnung bis zur Ausreise, in der Erstaufnahme zu wohnen. Nun sollen sie nicht länger als sechs Monate dort wohnen müssen. Die Regelung betrifft allerdings nur Minderjährige sowie ihre Eltern und Geschwister. Der Flüchtlingsrat hat im Rahmen des Projekts „Welcome2BW“ ein Informationsblatt in mehreren Sprachversionen entworfen, und außerdem einen Musterantrag auf Verlegung für Personen, die auch nach sechs Monaten keinen Transfer bekommen haben.

·  Informationsblatt auf Deutsch

·  Informationsblatt auf Albanisch

·  Informationsblatt auf Serbisch (kyrillische Schrift)

·  Informationsblatt auf Serbisch (lateinische Schrift)

·  Informationsblatt auf Romanes

·  Informationsblatt auf Türkisch

·  Informationsblatt auf Englisch

·  Musterantrag auf Verlegung nach sechs Monaten