Inhaber*innen einer Ausbildungsduldung haben bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Ausbildung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG. Doch es gibt für sie auch andere Wege, ein Aufenthaltsrecht zu bekommen. Diese werden in der Arbeitshilfe aufgezeigt. Auch die Frage, wie es nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG weitergehen kann, wird aufgegriffen.
- Flüchtlingsrat BW, Dezember 2021: Arbeitshilfe: Aufenthaltsrechtliche Optionen bei und nach Besitz einer Ausbildungsduldung