Die Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband setzt unter anderem voraus, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25.03.2022 (Az.: 4 K 476/21.MZ) können sich hierfür Belege bei einem Fehlen amtlicher (Ausweis-) Dokumente im Einzelfall auch aus den Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland ergeben.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er reiste 2011 in das Bundesgebiet ein. Im Herbst 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Er legte dazu einen 2021 von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pass vor. Die Behörde lehnte den Einbürgerungsantrag mit der Begründung ab, es fehle an einer zweifelsfreien Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers, weil nach Januar 1991 ausgestellte Pässe von Deutschland nicht anerkannt werden.
Gegen die Ablehnung wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch. Er reichte eine notarielle Erklärung seines Bruders, der als früherer Asylsuchender somalischer Herkunft nunmehr die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie eine Kopie dessen amerikanischen Passes ein. Unter Beifügung von Kopien eines 1973 in Mogadischu ausgestellten Identitätsdokuments und seines schwedischen Passes legte er außerdem eine Erklärung seines Onkels mütterlicherseits vor, wonach dieser schwedischer Staatsangehöriger sei und ursprünglich aus Somalia stamme. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das VG (Az.: 4 K 476/21.MZ) hat der anschließenden Klage des Mannes stattgegeben und die Behörde verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Es bestehe ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung, weil neben den sonstigen Voraussetzungen hierfür nach Überzeugung des Gerichts auch von einer Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit seiner Person auszugehen sei.
Allerdings bleibt die Klärung der Identität immer eine Einzelfallprüfung, in der die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es kommt in jedem Fall das gestufte Modell zur Prüfung der Identität zur Anwendung, wie es vom Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil dargelegt wurde (Urteil des BVerwGs vom 23.09.2020 – 1C 36.19).