Die Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung ist nunmehr im Bundesgesetzblatt erschienen. Sie sieht vor, dass Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine geflüchteten Personen nach § 24 AufenthG regelmäßig bis zum 4. März 2027 automatisch als verlängert gelten, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss.
Der EU-Rat hatte bereits am 15. Juli 2025 einen neuen Durchführungsbeschluss (2025/1460) verabschiedet, mit welchem der vorübergehende Schutz für Personen aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert wurde. Begründet wurde dies mit dem anhaltenden Krieg in der Ukraine und damit, dass der vorübergehende Schutz dazu beitrage, die Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu entlasten. Bei einer Beendigung des vorübergehenden Schutzes wäre andernfalls ein erheblicher Anstieg von Asylanträgen von den Personen zu erwarten, deren Schutzstatus auslaufe.
Zu weiteren Informationen: Informationsverbund Asyl und Migration