Themen

Arbeitshilfe: Asylfolgeanträge für Frauen und Mädchen aus Afghanistan

Seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil von Oktober 2024 (C-608/22 und C-609/22) alle afghanischen Frauen als soziale Gruppe aufgrund der systematischen Verfolgung durch das Taliban-Regime als verfolgt einstuft, haben Frauen und Mädchen aus Afghanistan Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Statt subsidiärem Schutz oder Abschiebeverboten kann ihnen nun in einem Folgeantrag der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. Der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bietet besondere Vorteile beim Familiennachzug und bei der Aufenthaltsverfestigung. Daher kann es für Frauen und Mädchen aus Afghanistan aussichtsreich und sinnvoll sein, die Möglichkeit eines Folgeantrags zu nutzen. In einzelnen Fällen ist dies jedoch weniger empfehlenswert, daher sollte eine rechtliche Beratung herangezogen werden.

Diese Arbeitshilfe erklärt, wie Beratungsstellen afghanische Frauen und Mädchen gezielt bei Folgeanträgen unterstützen können und enthält Informationen zu Asylfolgeanträgen afghanischer Frauen und Mädchen, die mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder einer Duldung in Deutschland leben.

Herausgegeben wurde die Arbeitshilfe „Asylfolgeanträge von Frauen und Mädchen aus Afghanistan – Hinweise für die Beratungspraxis“ von der Abteilung FiAM (Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration) der Diakonie Hessen, verfasst wurde sie von Maria Bethke, Lina Hüffelmann, Amall Breijawi (Diakonie Hessen) sowie Lea Rosenberg (Parität Hessen).


Abteilung FiAM Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration der Diakonie Hessen, November 2025: Asylfolgeanträge von Frauen und Mädchen aus Afghanistan. Hinweise für die Beratungspraxis