Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in einem Beschluss vom 16. Januar 2026 (33 L 585/25 V) entschieden, dass Entscheidungen über die Abkehr von einer einmal erteilten und nach außen kommunizierten Aufnahmeerklärung gemäß § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Dabei geht es um die Aufnahmezusagen für Menschen aus Afghanistan. Im konkreten Fall erklärte es die Abkehr von der Aufnahmezusage für rechtswidrig.
Mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Absatz 3 GG) und die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Absatz 4 GG) muss überprüft werden, ob das (regierungs-)behördliche Handeln nachvollziehbar und begründet ist und keine Willkür vorliegt. Für diese verwaltungsgerichtliche Kontrolle sprächen vor allem die individuellen Gefährdungsbeurteilungen, die der Erteilung der Aufnahmeerklärungen zugrunde lägen. Die Bundesregierung hätte ein „Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe“ für den Wegfall der politischen Interessen (nach § 22 Satz 2 AufenthG) kommunizieren müssen.
Das VG Berlin hat deshalb entschieden, dass die Aufnahmeerklärung weiter fortbestehe und sich ein Anspruch auf Visumerteilung ergebe.
Das VG Berlin sieht außerdem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es sei unklar, warum die Rechtsstellung von über das Bundesaufnahmeprogramm (§ 23 Absatz 2 AufenthG) aufgenommenen Personen stärker sein solle als jene von Menschen, denen Aufnahmezusagen über das Listenverfahren (Menschenrechtsliste, Überbrückungsliste) erteilt wurden, da die Personengruppen ein identisches Gefährdungsprofil aufwiesen.
- HRRF-Newsletter, Januar 2026: Verfassungswidrige Ungleichbehandlung