Seit der Gerichtsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2026 ist klar: Die bisherigen Dublin-Leistungskürzungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) waren rechtswidrig. Menschen im Dublin-Verfahren wurden jahrelang Leistungen ausgezahlt, die zu gering waren, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten.
Ehemals Betroffene können hiergegen nun mithilfe der von Pro Asyl entwickelten Musterschriftsätze vorgehen. Bei Bescheiden die unter einem Monat (bzw. ein Jahr bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung) alt sind kann Widerspruch und eine anschließende Klage beim Sozialgericht sowie ggfs. ein zusätzlicher Eilantrag beim Sozialgericht eingelegt werden, damit die Kürzung aufgehoben und ungekürzte Leistungen gezahlt werden. Bei älteren Kürzungen, die bereits bestandskräftig geworden sind, kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, um vorenthaltene Leistungen einzufordern (rückwirkend ab dem 1.1.2025). So lässt sich das Verwaltungsverfahren erneut öffnen. Betroffene können hierfür die Musterschriftsätze für den Widerspruch und den Überprüfungsantrag nutzen.
- Pro Asyl, Juni 2026: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X – Nachzahlung zu Unrecht gekürzter Leistungen
- Pro Asyl, Juni 2026: Widerspruch gegen Leistungskürzung / Leistungsstreichung