Lange wurde darauf gewartet: Mit Erlass vom 04.08.2026 hat das Ministerium für Justiz und Migration Baden-Württemberg (JuM) überraschend seine eigenen Vorgaben geändert und übernimmt nun endlich die Kosten der obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) (§ 188 Abs. 4 SGB V) für Menschen im AsylbLG-Grundleistungsbezug.
Die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung soll verhindern, dass Menschen ohne Krankenversicherungsschutz dastehen. Menschen, die arbeiten und ihre Beschäftigung wieder verlieren, werden entsprechend automatisch weiter durch die gesetzliche Krankenkasse versichert. Das ist an sich gut, aber für Menschen im AsylbLG-Bezug bedeutet das immense Summen, die sie kaum stemmen können.
Nach der bisherigen Rechtsauffassung des JuM mussten die Kosten nämlich von den Betroffenen selbst getragen werden, da die Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht über das AsylbLG erstattungsfähig sei. Nach baden-württembergischer Auffassung handelte es sich hierbei um eine zu regelnde Gesetzeslücke beim Bundesgesetzgeber. Im Ergebnis bedeutete das, dass Menschen aus ihren monatlich 455 Euro-AsylbLG-Leistungen (für alleinstehende Personen) ungefähr 250€ Krankenversicherungsbeitrag zahlen sollten. Kaum zu bewältigen; viele verschuldeten sich entsprechend.
Betroffene klagten gegen die Nichtübernahme der monatlichen Beiträge und bundesweit fielen die Urteile in ihrem Sinne aus (bspw. S 3 AY 61/25 ER, S 12 AY 706/25 ER). Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied, dass die OAV-Beitragskosten unter „sonstige Leistungen“ nach §6 AsylbLG fallen, die übernommen werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.
Nun hat das JuM nachgezogen und seine Auffassung an die zahlreichen Entscheidungen der Sozialgerichte und Praxis anderer Ministerien wie der in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfahlen angepasst. Die laufenden Beiträge, die durch die OAV anfallen und die aufgelaufenen Beitragsschulden können auf Grundlage des §6 Abs.1 AsylblG übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn die Übernahme von Beiträgen davor bereits abgelehnt wurde.
Damit hat das JuM nun endlich umgesetzt, was von zivilgesellschaftlichen Organisationen seit Jahren gefordert und in diversen Urteilen bestätigt wurde. Viele Menschen in Baden-Württemberg werden endlich entlastet und nicht mehr dafür bestraft, dass sie gearbeitet und ihren Job dann wieder verloren haben.
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Dezember 2025: Mangel an Gerechtigkeit bei obligatorischer Anschlussversicherung für Menschen im AsylbLG
- Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Januar 2026: Gesetzentwurf: Keine obligatorische Anschlussversicherung mehr für Menschen im AsylbLG-Grundleistungsbezug
- GGUA Flüchtlingshilfe, November 2026: Rechtskreiswechsel rückwärts
- JuM, August 2026: Obligatorische Anschlussversicherung (OAV) – Übernahme der Versicherungsbeiträge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- sven adams anwaltskanzlei, August 2026: Obligatorische Anschlussversicherung bei Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG