Das Sozialgericht Landshut hat in einem Eilbeschluss die Herabstufung von alleinstehenden AsylbLG-Beziehender in einer Gemeinschaftsunterkunft von Regelbedarfstufe 1 in Regelbedarfstufe 2 vorläufig untersagt (entspricht einer zehnprozentigen Leistungskürzung), da es diese neue Regelung als verfassungswidrig einschätzt. Wir raten allen alleinstehenden erwachsenen Leistungsberechtigten, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen und in Regelbedarfsstufe 2 herabgestuft wurden, Widerspruch beim Sozialamt bzw. der zuständigen Sozialbehörde einzulegen. Zusätzlich sollte ein Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden, da der Widerspruch an sich keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Herabstufung wurde mit den Gesetzesänderungen im Migrationspaket beschlossen und in dem abgeänderten und am 1. September 2019 in Kraft getretenen AsylbLG umgesetzt. Begründet wurde sie mit der Annahme, dass alleinstehende Erwachsene, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind (sowohl Landesaufnahmeeinrichtung als auch kommunale Gemeinschaftsunterkunft) eine „Schicksalsgemeinschaft“ bilden würden und deshalb wie Ehepaare/Paare in Regelbedarfstufe 2, statt 1 einzugruppieren seien. Somit werden Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünfte sozialrechtlich zwangsverpartnert. Konkret betrifft das sowohl Grundleistungsbeziehende nach § 3 AsylbLG (310 statt 344 Euro bei vollständiger Barauszahlung), als auch Analogleistungsbeziehende nach § 2 AsylbLG (382 statt 424 Euro).
Das Sozialgericht nicht davon aus, dass die Leistungskürzungen gerechtfertigt sind, da nichtverwandte Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft regelmäßig nicht diese drei Voraussetzungen erfüllen würden: Die Betroffenen müssen zusammenleben, in einer Partner*innenschaft leben und aus einem Topf wirtschaften. Auch stehen den Betroffenen bei einer zehnprozentigen Leistungskürzung gegebenenfalls „weniger als die ihr nach Art. 1 und 2 GG zustehenden existenzsichernden Leistungen zur Verfügung“.
Im Widerspruch bzw. Klageverfahren sollten Gründe gegen die Haushaltsgemeinschaft-Vermutung vorgetragen und verfassungsrechtliche Argumente aufgeführt werden.