Das Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) hat mit Beschluss vom 18.07.2023 (Az: A 1 K 1959/23) folgendes entschieden:
„1. Personen, die die tunesische Regierung insbesondere den Präsidenten Saïed sowie die Sicherheitsbehörden und die Armee kritisieren, droht eine Verfolgung durch staatliche Akteure (Rn. 20).
2. Die Verfolgung durch staatliche Akteure ist jedenfalls dann beachtlich wahrscheinlich, wenn die Äußerung der Kritik in sozialen Medien und unter Verwendung des eigenen Namens sowie des eigenen Bildes erfolgt (Rn. 27).“
(Leitsätze von asyl.net)
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Juli 2023: Flüchtlingsanerkennung für Person aus Tunesien wegen Kritik an der Regierung