Nachdem das SG Landshut Ende Oktober 2019 die Einstufung erwachsener Alleinstehender und Alleinerziehender in Gemeinschaftsunterkünften in die Regelbedarfsstufe 2 des AsylblG (statt 100 % nur noch 90 % des Regelsatzes) wegen angeblich gemeinsamen Wirtschaftens aus einem Topf als „Schicksalsgemeinschaft“ wie Ehepaare für verfassungswidrig erachtete meldet jetzt auch das SG Hannover erhebliche Zweifel daran an, ob diese Einstufung verfassungskonform ist (hier: § 3a AsylG). Das SG Hannover gewährt in diesen Fällen Eilrechtsschutz unter Verweis auf das Urteil des BVerfG aus 2012 zum AsylbLG und führt unter anderem aus: „… dass die Einführung der besonderen Bedarfsstufe des § 3 a Asylbewerberleistungsgesetz für Asylbewerber in Sammelunterkünften nicht auf einer realitätsgerechten und schlüssigen Berechnung gründen.“
Geflüchtete, denen mit Verweis auf die vermeintliche „Schicksalsgemeinschaft“ die Leistungen gekürzt werden, kann also durchaus empfohlen werden, fristgerecht Widerspruch, Eilantrag und gegebenfalls Klage einzureichen. Hierfür gibt es Schriftsätze für Musterargumentationen, die von den Rechtsanwälten Volker Gerloff und Klaus Schank zusammengestellt wurden und verwendet werden können.Entscheidung des SG Hannover vom 20.12.19