Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden (Urteil vom 04.12.2019 – 5 K 7317/18), dass es im Einzelfall auch für Menschen mit subsidiärem Schutz unzumutbar ist, die Botschaft ihres Heimatstaates zwecks Passbeschaffung aufzusuchen. Im vorliegenden Fall ging es um einen syrischen Wehrdienstverweiger. Das bedeutet, dass es sich für syrische Wehrdienstverweigerer mit subsidiärem Schutz lohnen kann, mit dieser Argumentation gegenüber den Behörden die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung geltend zu machen. Ob andere Gerichte die Auffassung des VG Köln teilen werden, ist noch nicht absehbar.
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