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LSG Bayern: Ermessensausübung bei Leistungskürzungen § 1a AsylbLG

Das Bayerisches Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 30.10.2023 – L 8 AY 36/23 B ER entschieden, dass bei der Befristung von Bescheiden nach § 1a AsylbLG Ermessen auszuüben ist. Dies gilt insbesondere, wenn Betroffene bereits schonmal eine sechs monatige Leistungskürzung erhalten hatten. Will die Leistungsbehörde die Leistungskürzung verlängern, muss nach § 14 Abs. 2 AsylbLG zwingend Ermessen ausgeübt werden. Denn die gesetzliche Befristung einer Leistungskürzung soll verhindern, dass automatisch dauerhaft Leistungen gekürzt werden. Die Leistungsbehörden müssen stets im Einzelfall und gemäß des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes neu entscheiden, ob eine Kürzung fortgeführt werden darf. Daran fehlte es in dem konkreten Fall, da familiäre Gründe nicht beachtet wurden.