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Ukraine: Wichtige Änderungen

Durch das Vierte Länderschreiben des BMI vom 30. Mai 2024 hat sich für ukrainische Geflüchtete einiges geändert. Entsprechend erging auch ein Hinweisschreiben des baden-württembergischen Justizministeriums. Die daraus entnommenen wichtigsten Änderungen sind:

  • Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthalts-erlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.
  • Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23).

Zudem soll der vorübergehende Schutz für ukrainische Geflüchtete bis zum 6. März 2026 verlängert werden. Dies lies der Europäische Rat in einer politischen Erklärung verlauten. Ein Rechtsakt dazu liegt aber noch nicht vor.