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EuGH: Keine Übertragung des Schutzstatus von Anerkannten

Es besteht keine Verpflichtung für Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen

Geflüchtete, die bspw. in Griechenland, Italien oder Bulgarien angekommen sind, sehen sich oftmals gezwungen, innerhalb Europas weiter zu fliehen, da sie in diesen Ländern ihre elementarsten Bedürfnisse (Bett, Brot, Seife) – mangels staatlicher Unterstützung – in der Regel nicht decken können und sich selbst überlassen sind. Regelmäßig, wenn auch aus unserer Sicht zu selten, lehnen daher auch das BAMF bzw. deutsche Verwaltungsgerichte die Asylanträge dieser Personen nicht als „unzulässig“ ab, sondern entscheiden, dass Geflüchtete nicht in diese Länder abgeschoben werden dürfen, da ihnen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Sofern Personen in einem Mitgliedstaat der EU bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde ihre Abschiebung aus Deutschland in diesen Mitgliedstaat (vom BAMF oder dem Verwaltungsgericht) untersagt wurde, stellt sich die Frage, ob die Betroffenen einen Anspruch darauf haben, die Flüchtlingseigenschaft auch in Deutschland zuerkannt zu bekommen. Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage nun verneint und entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannte Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (Urteil vom 18. Juni 2024, Az.: C-753/22).

Vielmehr müssen nach Auffassung des EuGH „die zuständigen Behörden“, d.h. in erster Linie das BAMF und im Klageverfahren die Verwaltungsgerichte, eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vornehmen. Im Rahmen dieser Prüfung müssen jedoch die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Antragsteller internationalen Schutz zu gewähren, und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck muss das BAMF unverzüglich einen Informationsaustausch mit der Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die diese Entscheidung erlassen hat.