Obwohl seit dem Länderschreiben des Bundesinnenministeriums vom 16.8.23 und des Erlasses des Justizministeriums in BW vom 18.1.23 klar sein sollte, dass die Passbeschaffung für Eritreer*innen i.d.R. unzumutbar ist, gibt es weiterhin Probleme. Viele Personen werden vor allem im Rahmen der Einbürgerung immer wieder dazu aufgefordert, bei der eritreischen Auslandsvertretung vorzusprechen.
Für Einbürgerungen ist in BW das Innenministerium verantwortlich. Dieses meldete uns zurück:
„Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen vertritt zur Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung eritreischer Reisepässe zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit im Rahmen von Einbürgerungsverfahrens Folgendes:
„Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 11.10.2022 festgestellt, dass anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzbedürftigen eine Passbeschaffung nicht zugemutet werden kann, wenn von ihnen im Formular mit dem Titel „Immigration and Citizenship Services Request Form“ mit zu unterzeichnen ist, der/die Erklärende bedauere, seiner/ihrer nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und er/sie erkläre, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren (sogenannte Reueerklärung).
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, wann und von welchem Personenkreis die Abgabe der Reueerklärung von der eritreischen Auslandsvertretung verlangt wird. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines gültigen Nationalpasses oder sonstigen ID-Dokuments mit Lichtbild sind, haben sich daher grundsätzlich, unabhängig vom gewährten Schutzstatus, um die Ausstellung eines eritreischen Nationalpasses zu bemühen. Sofern für dessen Ausstellung die Zahlung einer sogenannten Aufbausteuer verlangt wird, ist dies grundsätzlich zumutbar.
Sofern bei Flüchtlingen oder subsidiär Schutzbedürftigen auch die Abgabe einer Reueerklärung im obigen Sinne verlangt wird, ist die Passbeschaffung nicht mehr zumutbar. Die/der Einbürgerungsbewerber/-in hat das Verlangen der Auslandsvertretung zur Abgabe der Reueerklärung glaubhaft zu machen. An die Glaubhaftmachung sind allerdings an sich keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Es genügt aber auch nicht, sich lediglich darauf zu berufen, dass eine Reueerklärung abzugeben sei.“
Zum weiteren Vorgehen im Kontext Einbürgerung:
Betroffene müssen also regelmäßig zur eritreischen Auslandsvertretung fahren und dort versuchen, einen Pass zu beantragen. Müssen sie dafür dann eine Reuerklärung unterzeichnen, ziehen sie den Antrag zurück. Dann sollen sie versuchen, dort eine sog. Identitätsbescheinigung zu beantragen. Müssen sie auch dafür, eine Reueerklärung unterzeichnen, ziehen sie den Antrag zurück. Über den Besuch bei der Botschaft müssen Nachweise gesammelt werden: Tickets, Fotos von sich selbst vor der Botschaft, evtl. Bescheinigungen von der Botschaft, Gedächtnisprotokoll über den Botschaftsbesuch.
Mit all diesen Unterlagen und sonstigen Identitätsnachweisen (z.B. Taufbescheinigungen, Geburtsurkunde, Zeugnisse, Impfausweis, Nachbarschaftsausweis, Wohnsitzausweise (Nebarinet), Nahrungsmittelbezugsschein (Kubon) mit Familienkarte (Kard Sdra) etc.) sollte dann die Einbürgerung ermöglicht werden.