Bereits im Januar hat das Landessozialgericht Niedersachsen mit dem Beschluss vom 26.01.2021 (Az.: L 8 AY 21/19) die Frage aufgeworfen, ob Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Gericht ist überzeugt, dass eine an die Aufenthaltsdauer geknüpfte Leistungskürzung durch die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG statt sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Gesetzgeberin habe nicht hinreichend belegt, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf existenzsichernde Bedarfe auswirkt und inwiefern dies die gesetzlich festgestellte Höhe der Geldleistungen tragen könnte. Deshalb hat das LSG Niedersachsen dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Von diesem Urteil sind alle Grundleistungsempfänger*innen betroffen. Obwohl das Urteil aus Niedersachsen stammt, können auch Betroffenen in Baden-Württemberg Widerspruch gegen laufende Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG einlegen und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X für die Leistungen in der Vergangenheit stellen.
- GGUA Flüchtlingshilfe, Juli 2021: Bundesverfassungsgericht wird sich in drei Fällen mit dem AsylbLG beschäftigen