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SG Karlsruhe: Keine Leistungskürzung für Anerkannte in Griechenland

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschied mit Beschluss vom 25.09.2024 – S 12 AY 2449/24 ER, dass bei Geflüchteten mit internationalem Schutz (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) in Griechenland keine Leistungskürzung ergehen darf.

„1. Eine Leistungseinschränkung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG) findet keine Anwendung auf Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU bereits einen Schutzstatus erhalten haben, wenn eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich und tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist. Es liegt dann kein pflichtwidriges Verhalten des Leistungsberechtigten vor.

2. Eine Rückkehr nach Griechenland ist nicht zumutbar. Menschen mit Fluchthintergrund droht im Falle einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.“

(Leitsätze von asyl.net)