Geflüchtete, die in Italien eine Schutzberechtigung erhalten haben und dann nach Deutschland weiterwanderten, dürfen nicht nach Italien abgeschoben werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), mit dem Urteil vom 20.07.2021 (Az: 11 A 1674/20.A) entschieden. Ausschlaggebend ist die Tatsache, dass Anerkannte bei einer Rücküberstellung keinen Anspruch auf eine Unterbringung haben.
Das OVG legt detailliert dar, unter welchen Umständen ein Unterbringungsanspruch im italienischen Aufnahemsystem verloren geht und wie schwierig es sei, wieder Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Auch sei es außerhalb des Aufnahmesystems kaum möglich, in absehbarer Zeit eine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Geflüchtete müssten längere Zeit in Obdachlosigkeit leben. Darüber hinaus sei es Geflüchteten nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit zu finden, um sich selbst zu versorgen. Dies liege an der angespannten Arbeitsmarktlage durch die Corona-Pandemie.