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Bitte klagen: Asylbewerberleistungsempfänger*innen nach §§ 3,3a AsylbLG

Es gibt viele gute Gründe zu klagen für alle Menschen in BW, die Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Die Erfolgschancen vor den Sozialgerichten liegen bei manchen Konstellationen bei 100 Prozent. Und das Beste: Diese Klagen haben keinerlei Einfluss auf das Asylverfahren, den aufenthaltsrechtlichen Status und Abschiebungen. Zudem übernehmen einige Anwält*innen die Verfahren kostenlos, weil sie sowieso gewonnen werden.

Zielgruppe: Menschen, die Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG erhalten. Das sind alle Geflüchteten, die noch nicht länger als 36 Monate in Deutschland sind. Zudem Personen, die wegen eines Vorwurfs der rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des eigenen Aufenthalts keine höheren Leistungen bekommen.

  1. Grund: Pauschal weniger Geld für die gesamte Zielgruppe seit dem 1.1.2025 („Minusrunde“)
    Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Regelbedarfe für die Sozialleistungen jährlich an die Entwicklung von Preisen und Löhnen anzupassen. Die Anpassung führte jedoch nicht zu einer Steigerung, sondern zur Kürzung der Grundleistungen im AsylbLG.
    Das Sozialgericht Marburg hat mit Beschluss vom 14.02.2025 – S 16 AY 11/24 ER festgestellt, dass es einen Bestandsschutz gibt und die Leistungen nicht gekürzt werden dürfen.
    Mehr Infos und Hilfe:
    – Kanzlei Sven Adam, Februar 2025: Minusrunde“ im AsylbLG ab 01.01.2025
    – Anwalt Volker Gerloff, Februar 2025: Newsletter

  1. Grund: Alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften (GU)
    Seit 2019 erhalten alleinstehende Personen, die in einer GU leben nur Leistungen nach Regelbedarfstufe 2 statt Regelbedarfstufe 1. Diese Regelung wird verfassungswidrig sein. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hält im Vorlagebeschluss vom 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 R die Regelung für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
    Mehr Infos und Hilfe:
    – Kanzlei Sven Adam, Februar 2025: Regelbedarfskürzungen bei Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG für Alleinstehende und Alleinerziehende
    – Anwalt Volker Gerloff, Februar 2025: Newsletter
    – Sächsischer Flüchtlingsrat, 2025: Muster-Widerspruch
    – Niedersächsischer Flüchtlingsrat, 2019: Musterargumentation für Widerspruch und Eilantrag

  1. Grund: Bezugslänge der Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG
    Ganz allgemein bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Grundleistungen im AsylbLG über einen so langen Zeitraum unter dem Niveau des „normalen“ Existenzminiums des Bürgergelds verhältnismäßig sind. Hierüber wird das Bundesverfassungsgericht in der Zukunft entscheiden.
    Mehr Infos und Hilfe:
    – Kanzlei Sven Adam, Februar 2025: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG

Weitere Gründe zu klagen, können sein:

  1. Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG
  2. Erhalt einer Bezahlkarte
  3. Leistungsausschluss für Dublin-Fälle
  4. Obligatorische Anschlussversicherung der Krankenversicherung

Weitere Anwält*innen für Klagen im AsylbLG finden sich bei Mit Recht zum Recht. Selbstverständlich kann man auch selbst Widersprüche und Klagen schreiben.