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BVerfG: AsylbLG zu niedrig berechnet, aber verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte in seinem Beschluss vom 15. April 2026 (1 BvL 5/21), dass die Höhe der Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 zu niedrig war, da sie nicht fortlaufend realitätsgerecht berechnet wurde. Jedoch sieht das Gericht verringerte Beiträge im AsylbLG als grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar.

Das Gericht betont, dass die Berechnung von Leistungen zeit- und realitätsgerecht sein muss und nicht auf veralteten Daten beruhen darf. Aber es ist verfassungskonform, dass Grundleistungsbezieher*innen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland deutlich geringere Sozialleistungen erhalten. Begründet wird dies durch den eventuell kurzen Aufenthalt der Betroffenen, aus welchem sich ein geringer „Integrationsbedarf“ ergibt. Das BVerfG sieht das Herausstreichen von Bedarfspositionen im Bereich des soziokulturellen Existenzminimums als verfassungskonform an, sofern dies nachvollziehbar und nicht unsachlich geschieht.

Zum Klagezeitpunkt betrug der Geltungszeitraum von den Grundleistungen im AsylbLG 15 Monate, bevor man sogenannte „Analogleistungen“ erhält, die Leistungshöhe also der des sog. „Bürgergelds“ entspricht. Seitdem wurde jedoch das AsylbLG um ein Vielfaches verschärft. Statt 15 Monaten werden Analogleistungen nun erst ab 36 Monaten gezahlt. Dies bedeutet drei Jahre, in welchen Betroffene deutlich unter dem Bürgergeldbetrag überleben müssen. Auch wenn das Gericht die 2018 bestehende Version des Gesetzes für verfassungskonform hält, bleibt höchst fraglich: Inwieweit würde das BVerfG die nun geltenden drei Jahre als „Kurzaufenthalt“ mit geringem „Integrationsbedarf“ werten und die verringerten Leistungen des AsylbLG als verfassungskonform einstufen?

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kritisiert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn Bedarfspositionen wegen eines Kurzaufenthalts gestrichen werden dürfen, dann gibt es weniger Möglichkeiten für Menschen, die ohnehin schon am Existenzminium leben, selbstbestimmt zu haushalten. Deshalb fordert der Flüchtlingsrat die Abschaffung des diskriminierenden AsylbLG. Es handelt sich um ein Sonderrecht, welches nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Menschen drei Jahre lang gesellschaftliche Teilhabe abzusprechen, ist Diskriminierung und verwehrt fundamental Chancen. Die ausgezahlten Sätze verkennen tatsächliche Lebensrealitäten und die Kosten des alltäglichen Lebens. Die Kategorisierung von Menschen nach Bleibeperspektive relativiert die Menschenwürde und ist erneuter Ausdruck einer menschenverachtenden Migrationspolitik.