Kostenübernahme digitaler Endgeräte für Fernunterricht

Für Kinder und Jugendliche, die sowohl nach dem SGB II, AsylbLG oder analog zu SGB XII leistungsberechtigt sind, gibt es nun endlich bundesweit einheitliche Lösungen für die Kostenübernahme von digitalen Endgeräten für den Fernunterricht.

Nach einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit haben Jobcenter ab sofort die Kosten für digitale Endgeräte für alle Schüler*innen im SGB II Leistungsbezug im Rahmen eines Zuschusses zu übernehmen. Dies gilt allerdings nur wenn aufgrund von Fernunterricht ein digitales Gerät benötigt wird, welches nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden kann (z.B. als Leihmittel der Schule).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 12.2.21 Hinweise zur Kostenübernahme für Asylbewerberleistungsberechtigte veröffentlicht. Hier unterscheidet das BMAS zwischen Familien im Grundleistungs- und Analogleistungsbezug. Für Grundleistungsberechtigte ist die Kostenübernahme über § 6 Absatz 1 AsylbLG möglich. Dies gilt auch wenn Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt wurden, da es um die Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geht. Bei Analogleistungsberechtigten, die Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, ist eine Finanzierung durch die Sozialämter nicht möglich. Das BMAS empfiehlt ein ergänzendes Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu gewähren, bei gleichzeitigem dauerhaftem Verzicht auf eine Rückzahlung gemäß § 37 Abs. 4 SGB XII.

Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat sich den Hinweisen des BMAS angeschlossen und diese an die Aufnahmebehörden weitergegeben.