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LSG NDS: Kein Leistungsausschluss von Dublin-Fällen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 13. Juni 2025; L 8 AY 12/25 B ER festgestellt, dass der Leistungsausschluss in Dublinfällen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG unzulässig ist. Der Leistungsausschluss sei wahrscheinlich unionsrechtswidrig. Zudem, so das LSG, sei die Voraussetzung für den Ausschluss, nämlich dass die „Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist“ nicht erfüllt:

Dem Überstellungsverfahren ist damit das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolgt stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens, selbst bei einer Initiative der betreffenden Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris Rn. 22 m.w.N.; Wittmann, Ausschuss-Drs. 20(4)493 A neu, S. 81; Lincoln, Ausschuss-Drs. 20(4)493 G, S. 3 m.w.N.).

Weitere Sozialgerichte haben in Eilverfahren, den Leistungsausschluss für unzulässig erklärt. Auch in Baden-Württemberg müssen wir vermehrt mit Leistungsausschlüssen rechnen, nachdem nun Dublin-Fälle keine Duldungen mehr erhalten (Justizministerium BW, 20.5.25: Änderung der Praxis bei Dublin-Fällen). Betroffene Personen sollten unbedingt Widerspruch und Eilantrag einreichen, wenn ihnen Leistungen gestrichen werden. Rechtsanwaltliche Hilfe gibt es bei mit Recht zum Recht. Tipps zum Widersprüche und Klagen selbst zu verfassen, gibt es in dieser Arbeitshilfe.