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Möglichkeiten der Krankenversicherung trotz AsylbLG

Mit der Verlängerung der Bezugsdauer von Grundleistungen nach § 3/3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf 36 Monate, verlängert sich auch die Verwehrung adäquater medizinischer Grundversorgung. Die Betroffenen sind in der Regel nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Stattdessen entscheidet das Sozialamt in jedem Einzelfall über die Kostenübernahme für medizinische Leistungen. Im Ergebnis müsste der Umfang der Grund- und Zusatzleistungen zwar weitgehend demjenigen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen, doch in der Praxis ist dies schwerlich durchsetzbar.

Tatsächlich gibt es mehrere Möglichkeiten für eine Mitgliedschaft leistungsbeziehender Personen im AsylbLG in der gesetzlichen Krankenkasse:

  • Pflichtversicherung für Beschäftigte oder betrieblich Auszubildende (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
  • Familienversicherung (§ 10 SGB V)
  • Pflichtversicherung für Studierende (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
  • Pflichtversicherung für Praktikant*innen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V)

Nach Ende der Pflicht- oder Familienversicherung besteht bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung.


  • Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., Hinweisschreiben