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SG Berlin: Jobcenter muss Passkosten übernehmen

Das Sozialgericht (SG) Berlin entschied mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 (S 101 AS 4696/25), dass die Kosten zur Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter übernommen werden können.

„[Die] Passbeschaffung ist ein einmaliger […] besondere[r], im Einzelfall auftretende[r] Bedarf [und] nach Auffassung des Gerichts nicht Bestandteil dessen, was typischerweise im Regelbedarf berücksichtigt wird. […] Kosten für ausländische Reisepässe können im SGB II als unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sein, wenn sie nicht vom Regelbedarf umfasst sind und ein gültiger Pass benötigt wird.“

(Zusammengefasst vom Thomé Newsletter 18/2026)