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SG Heilbronn: Verpflichtung zur Übernahme obligatorischer Anschlussversicherungbeiträge

Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat mit Beschluss vom 23.06.2025 – S 15 AY 1361/25 ER die Leistungsbehörde vorläufig verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 6 AsylbLG zu übernehmen.

„1.) Ein Empfänger von Grundleistungen nach dem AsylbLG hat nach § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG einen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung im Rahmen der sogenannten obligatorischen Anschlussversicherung.

2.) Die Übernahme der Versicherungsbeiträge ist zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich.“

(Amtliche Leitsätze)