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SG Nürnberg: Eingliederungshilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg entschied in einem Eilverfahren am 9.3.23 (S 5 SO 25/23 ER), dass einem ukrainischen Jungen mit einer Behinderung (Trisomie 21), der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gibt es in manchen Fällen keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern die Behörde kann im Ermessen darüber entscheiden (§ 100 Abs. 1 SGB IX). Ausschlaggebend ist unter anderem, ob sich die Person voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten wird.

Hier ging die Behörde davon aus, dass der Krieg in der Ukraine vorrübergehender Natur sei, eine Rückkehr in die Ukraine perspektivisch möglich wäre und deshalb die Eingliederungshilfe (Besuch einer Heilpädagogischen Tagesstätte) weder angemessen noch erforderlich sei. Das SG verurteilte die Ablehnung und verpflichtete die Behörde zur Bewilligung der Hilfe. Eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG reicht für die Annahme eines dauerhaften Aufenthalts, auch weil sie verlängerbar ist. Dies entspricht auch der Auffassung der Bundesregierung (Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Anwendung des § 100 Abs. 1 SGB IX).

Immer wieder führt die Anwendung des § 100 SGB IX dazu, dass besonders schutzbedürftige Migrant*innen mit einer Behinderung keine notwendigen und geeigneten Hilfeleistungen bekommen. Trotzdem sollten für alle diese Personen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus und Leistungsanspruch – Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt und notfalls gerichtlich durchgefochten werden. Denn es gibt zahlreiche internationale und europäische Rechtsgrundlagen, die gegen den diskriminierenden § 100 SGB IX herangezogen werden können.