Das Sozialgericht (SG) Trier hat einem Eilantrag stattgegeben, sodass Leistungskürzungen für Dublin-Fälle nach § 1a Abs. 7 AsylbLG aufzuheben sind (SG Trier Beschluss v. 30.08.2024 – S 4 AY 136/24 ER). Grund dafür ist, dass das Bundessozialgericht (BSG) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebeten hat zu klären, ob § 1a Abs. 7 AsylbLG europarechtswidrig ist (BSG, Vorlagebeschluss v. 25.07.2024 – B 8 AY 6/23):
Das BSG fragt den EuGH, ob die Gewährung von Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts mit Europarecht vereinbar ist. Hier gibt es also erhebliche Zweifel, ob die Leistungskürzungen für Dublin-Fälle noch dem europäischen Mindestniveau für Asylsuchende entspricht.
Die Bundesregierung plant derzeit noch weiter zu gehen und sieht im „Sicherheitspaket“ vor, dass „für Schutzsuchende, die ihr Asylverfahren in anderen Mitgliedsstaaten betreiben müssen (Dublin-
Fälle) und für den Fall ihrer Rückkehr dort Leistungsansprüche haben, weil der betreffende Mitgliedsstaat
dem Übernahmeersuchen zugestimmt hat, soll der weitere Bezug von Leistungen in Deutschland
ausgeschlossen werden.“
Diese Pläne widersprechen Europäischen Recht!
Geflüchtete, die von Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG betroffen sind, sollten dagegen Widerspruch und Klage mit Eilantrag einreichen. Rechtsanwaltliche Hilfe gibt es bei mit Recht zum Recht. Tipps zum selbst aktiv werden, finden sich in dieser Arbeitshilfe.
- GGUA, September 2024: Vertreibung durch soziale Exklusion