Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind von erheblichen Unterdeckungen betroffen. Dies und vieles mehr macht die ausführliche Stellungnahme des Flüchtlingsrates deutlich, welche für ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeholt wurde. So legitimieren haushaltspolitischen Gründe kein geringeres Existenzminimum. Auch gibt es keine Minderbedarfe, basierend auf einem angeblichen Näheverhältnis zwischen Alleinstehenden/Alleinerziehenden in Sammelunterkünften.
Im September 2019 wurden Leistungen nach dem AsylbLG für alleinstehende und alleinerziehende Geflüchtete in Sammelunterkünften gekürzt. Die Gesetzgeberin geht davon aus, dass diese gemeinsam wirtschaften und sich gegenseitig finanziell unterstützen würden, sodass es ihnen möglich sei, die gleichen Einsparungen wie Paarhaushalte zu erzielen. Diese Annahme wurde bereits mehrfach kritisiert. Nun befasst sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Verfassungsmäßigkeit der Herabstufung.
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte das BVerfG um eine Prüfung gebeten, ob die Herabstufung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sei. In diesem Verfahren wurde der Flüchtlingsrat Berlin um eine Stellungnahme gebeten.
Der Flüchtlingsrat betont: Das AsylbLG darf nicht als migrationspolitisches Instrument benutzt werden. Migrationspolitische Ziele, wie über Leistungskürzungen Migrant*innen zur Ausreise zu drängen und potentielle Migrant*innen abzuschrecken, können die Verletzung von Grundrechten nicht begründen. Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.
- Flüchtlingsrat Berlin, März 2022: „Abgesenktes Existenzminimum nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Sammelunterkünften für Geflüchtete“