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Ukraine: SGB II- Anspruch für Drittstaatsangehörige mit Fiktionsbescheinigung

Drittstaatsangehörige, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, bekommen in Deutschland in der Regel eine Fiktionsbescheinigung. Jedoch gibt es Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, da die Jobcenter SGB II-Leistungen oft verweigern, da sie keine oder keine ausreichende Arbeitserlaubnis in ihrer Fiktionsbescheinigung hätten und deshalb gem. § 8 Abs. 2 SGB II ausländerrechtlich nicht erwerbsfähig seien.
Doch die Leistungsverweigerungen durch Jobcenter sind rechtswidrig, da ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) hat einen Überblick über verschiedene Konstellationen erstellt.


GGUA, Februar 2023: Drittstaatsangehörige aus der Ukraine: SGB-II-Anspruch auch mit Fiktionsbescheinigung