Es gibt wichtige Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG für Ukrainer*innnen und aus der Ukraine geflohene Drittstaatsangehörige. Sowie zur Sekundärmigration von Geflüchteten aus der Ukraine.
- Nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen mit befristeten ukrainischen Aufenthaltstiteln wird nicht länger vorübergehender Schutz gewährt, soweit diese noch keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) haben. Selbst wenn diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben, werden diese dann aber von einer weiteren möglichen Verlängerung über den 4. März 2025 hinaus durch das BMI nicht erfasst (vgl. Seite 9 Viertes Länderschreiben). Nach ausdrücklichem Hinweis des BMI sollen diesem Personenkreis daher ab dem 5. Juni 2024 keine neuen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden.
- Sekundärmigration aus Drittstaaten: Geflüchteten aus der Ukraine, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten haben und dann in die Bundesrepublik weiterwandern, ist kein vorübergehender Schutz zu gewähren. Nach Auffassung des BMI sind die betreffenden Personen nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses des EU-Rats vom 4. März 2022 ((EU) 2022/382) erfasst, da diese nicht als „vertrieben“ gelten können (vgl. Seite 23). Mittlerweile wird die Rechtsauffassung des BMI vom VG Darmstadt und dem VG Düsseldorf in Frage gestellt. Sie argumentieren, dass die Eigenschaft als „vertrieben“ nach Schutz in einem Drittstaat nicht erlischt und somit Anspruch auf Schutz nach §24 besteht.
- Verlängerung des vorrübergehenden Schutzes für ukrainische Geflüchtete bis zum 4. März 2027. Dies hat der Rat der EU beschlossen und die Entscheidung wurde am 13. Juni 2025 in einer Pressemitteilung des Rats der EU veröffentlicht.
- Visumsfreie Einreise: Die visumsfreie Ersteinreise ist nur noch bis 4.12.2025 möglich. Dies gilt nur für Ukrainer*innen und Drittstaatenangehörige sowie Staatenlose mit entweder unbefristetem ukrainischen Aufenthaltsrecht oder internationalem Schutz, die sich am 24.2.22 in der Ukraine aufgehalten haben, sowie deren Familienangehörige. Diese können sich für 90 Tage im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhalten (siehe Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung).
- BMI, 30.Mai 2024: Rundschreiben zum Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382
- JuM BW,10. Juni 2024: 16. Hinweisschreiben
- VG Darmstadt, 17.02.2025 (6 L 2667/24.DA)
- VG Düsseldorf, 18.06.2025 (24 K 7223/24)
- Rat der Europäischen Union, 13.06.2025: EU-Mitgliedstaaten einigen sich auf Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Flüchtlinge aus der Ukraine