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VG Düsseldorf: § 24 AufenthG nach Aufenthalt in anderem EU-Land

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 7. Februar 2025 (6 L 2667/24.DA) entschieden, dass ein geflüchteter Ukrainer auch nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in Polen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz erhalten muss.

  1. „Ein ukrainischer Staatsangehöriger, der Vertriebener im Sinne von Art. 1 und 2c) der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom-RL) ist, verliert nicht die Vertriebeneneigenschaft, wenn er sich nach Verlassen der Ukraine zunächst für einen längeren Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten hat und sich dann entschließt in das Bundesgebiet einzureisen.
  2. Weder der Aufenthalt noch die vorläufige Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft steht einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG entgegen.
  3. Insbesondere enthalten weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/382, (EU) 2023/2409 und (EU) 2024/1836 Regelungen, die eine Weiterwanderung vorläufig Schutzberechtigter verbietet.“

(amtliche Leitsätze)