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VG Düsseldorf: §24 AufenthG nach Aufenthalt in Drittstaat doch möglich

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 18. Juni 2025 (24 K 7223/24) entschieden, dass Vertriebene aus der Ukraine nach Aufenthalt und Schutz in einem Drittstaat Anspruch auf Schutz in Deutschland nach §24 AufenthG haben.

Das VG begründet dies folgendermaßen (Vgl. S.9):

„Unschädlich ist auch, dass die Kläger ab Januar 2023 über ein Jahr in der Republik Moldau verbrachten und dort auch einen Schutzstatus erhielten.

Zunächst ist festzustellen, dass ein Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei längerem Aufenthalt bzw. Schutzgewährung in einem Drittstaat weder in der Richtlinie noch im Durchführungsbeschluss noch nach deutschem Recht geregelt ist.

Der Begriff der Vertreibung ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass die Länge des Aufenthalts als auch eine eventuelle Schutzgewährung in einem Drittstaat eine Vertreibung ausschließen.“