Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 15.03.2023 – 7 A 94/22 entschieden:
1. Zumindest alleinstehende Frauen sind in Afghanistan eine soziale Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
2. Als alleinstehende Frau wäre die Klägerin vom öffentlichen Leben in nahezu jeder Hinsicht ausgeschlossen, hätte praktisch keine Möglichkeit, sich zu versorgen und müsste mit körperlichen Misshandlungen staatlicher und nichtstaatlicher Organe rechnen. Zumindest kumulativ sind diese Maßnahmen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG derart schwerwiegend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte und mithin Verfolgung gemäß § 3a AsylG darstellen.
(Leitsätze von asyl.net)